Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.1
Alle Leistungen von Easy-Biking und BikeSport Sorpesee, im folgenden einheitlich  EB genannt liegen nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese werden durch Auftragserteilung, sowohl schriftlich als auch mündlich, anerkannt und gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden schon jetzt widersprochen. Änderungen und Ergänzungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch EB und im Zweifel nur für den Einzelfall. Anders lautende Bedingungen soweit sie nicht schriftlich vereinbart werden – gelten nicht.
1.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
1.4
Sind einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen, insbesondere denen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Angaben zur Person, persönliche Daten.
2.1
Der Kunde (im folgenden Auftraggeber genannt) ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einverstanden.
2.2
Die gewonnenen Testergebnisse, angefertigten Protokolle und Auswertungen dürfen durch den EB verwendet werden. Dies schließt eine eventuelle wissenschaftliche Weiterverarbeitung der Ergebnisse zum Zwecke der Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten – z.B. Promotion – mit ein.
Für diesen Fall versichert EB Anonymität.
2.3
Ansonsten verpflichtet sich EB zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten.
Leistungsumfang.
3.1
Bei den angebotenen Leistungen von EB handelt es sich weitestgehend um Dienstleistungen die Fachwissen aus den Bereichen Mountainbiken und Ausdauersport zum Inhalt haben. Dieses Wissen wird schriftlich, mündlich oder in Datenform vermittelt.
Leistungsdiagnostik.
3.2.1
Die Leistungsdiagnostik findet je nach Vereinbarung als Labortest im Institut auf einem Laufband, Ergometer, als Feldtest oder nach dem Polar „OWNZONE“-System statt. Mit der Durchführung können dritte beauftragt werden.
3.2.2
Die Testprotokolle richten sich nach den individuellen Voraussetzungen und Zielen des Auftraggebers. Ein Anamnesebogen der vor dem Test ausgefüllt wird, formuliert die Ziele und den Gesundheitszustand des Kunden.
3.2.3
Mit seiner Unterschrift versichert der Auftraggeber seine vollständige Gesundheit und Belastbarkeit und nimmt damit dem Trainer für mögliche gesundheitliche Folgeschäden, die durch die Testmitwirkung entstanden sind, aus der Haftung, soweit nicht aus Punkt 8 dieser Vereinbarung etwas anderes ergibt.
3.2.4
Die Testergebnisse und Auswertungen werden entweder unmittelbar nach dem Test ausgegeben und besprochen oder per Post bzw. per E Mail an den Auftraggeber versandt.
Muskelfunktionsdiagnostik.
3.3.1
Die Muskelfunktionsdiagnostik kann nach der Terminvereinbarung intern im Studio oder extern durchgeführt werden.
3.3.2
Die Testergebnisse und Auswertungen werden entweder unmittelbar nach dem Test ausgegeben und besprochen oder per Post bzw. per E-Mail an den Auftraggeber versandt.

Personal Coaching und Gruppentrainig.
3.4.1
In den Leistungen und Preisen von EB sind Leistungen externer Trainingsstätten ( z.B. Eintrittspreise und Regeln für Schwimmbäder etc.) – sofern nicht anders schriftlich vereinbart – nicht inbegriffen und sind in der Regel vom Kunden gesondert zu bezahlen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von externen Trainingsstätten sind einzuhalten und zu befolgen.
Vergütung
3.5.1
Die Vergütung richtet sich nach der aktuellen Preisliste, sofern keine Anderslautenden, schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
3.5.2
Die Vergütung erfolgt durch Überweisung auf das Konto von EB oder in bar und ist im Zweifel sofort fällig.
3.5.3
Abweichend zu 3.5.1/2 kann die Fälligkeit der Vergütung durch die Angabe eines entsprechenden Datums bzw. Zahlungsintervalls innerhalb der Rechnung bestimmt werden.
3.5.4
Bei vereinbarter monatlicher Ratenzahlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Errichtung eines Dauerauftrags und Überweisung der Vergütung bis zum 3ten des jeweiligen Monats über den gesamten Zeitraum der Vertragsdauer.
Vorschuss.
3.6.1
EB ist berechtigt einen Vorschuss zu verlangen. Zahlt der Auftraggeber den Vorschuss nicht zum vereinbarten Termin, ist der Trainer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Stornierung.
3.7.1
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit den Auftrag zu stornieren. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die EB entstanden Kosten und zusätzlich 15% Bearbeitungsgebühr.
Haftung.
4.1
Die Haftung EBs, einschließlich der Gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen bei allen Leistungen richtet sich nach folgenden Kriterien.
4.2
Schadensersatzansprüche gegenüber EB seiner Gesetzlichen Vertreter und Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen infolge von Pflichtverletzungen oder wegen unerlaubter Handlungen, sind auf Fälle grober Pflichtverletzung oder Vorsatz beschränkt.
4.3
Eine Haftung in Folge höherer Gewalt (Streiks, Feuer usw.) sowie sonstige Ursachen, die nicht von EB zu vertreten sind, ist ausgeschossen.
4.5
Zur Verdeutlichung der voran stehenden Punkte, wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber mit dem Zustandekommen eines Vertrages seine vollkommene Gesundheit und Sporttauglichkeit erklärt.
4.6
EB behält sich vor bei zu hohem Risiko die Leistungen abzubrechen.
4.7
Die Ausarbeitung durch EB handelt es sich lediglich um Vorschläge wie der Auftraggeber seine Touren /sein Training gestalten kann. Die Ausarbeitung von Trainingsplänen erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Die Umsetzung der Trainingspläne entzieht sich der Kontrolle von EB. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei gesundheitlichen Problemen das Training zu Unterbrechen.

Events, Guide-Vertrag (EVENT)
a. Easy-Biking am Sorpesee und BikeSport Sorpesee, im folgenden einheitlich EB genannt, ist Veranstalter des Events. Eventuelle Partnerveranstaltungen sind als solche gekennzeichnet: Bei der Buchung eines solchen Events ist EB Vertragspartner. Bei Events, die mit dem Hinweis „Partnerveranstalter“ gekennzeichnet sind, ist EB Vermittler. Der Eventvertrag kommt in diesem Falle mit dem in dessen AGB ersichtlichen Partnerveranstalter zustande. EB bietet keine kompletten Reisen an. Die Leistungen beziehen sich der Regel auf Vorbereitung, Buchung bei Partnern, Guiding vor Ort. Eine Reiserücktrittsversicherung von einem internen Anbieter wird empfohlen. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit auf geführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch EB zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. EB informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der auf elektronischem Wege versendeten die Buchungsbestätigung.
b. Zahlung
Nach Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises oder einer entsprechend mitgeteilten Summe fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist spätestens 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert bei EB eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei EB.
c. Leistungen, Änderung der Eventausschreibung, Preisänderung vor Vertragsabschluss Umfang und Art der vom Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung bzw. der konkreten Eventausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Nicht in Anspruch genommene Leistungen werden grundsätzlich nicht erstattet.
Die im Prospekt bzw. auf der Homepage genannten Preise sind bindend. Der Veranstalter kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt bzw. der Homepage abweichende Änderungen vom Preis erklären und behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. Ebenso behält er sich vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Der Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung. Die Bestätigung für Einzelzimmer gilt nur für Hotels, nicht für Übernachtungen auf Fährschiffen, in Hostels oder andere in der Reisebeschreibung genannte Ausnahmefälle. EZ-Gäste können darüber hinaus gebeten werden, für einzelne Nächte ausnahmsweise ein DZ zu teilen. Der EZ-Zuschlag wird dann anteilig zurückerstattet.
d. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsabschluss, Rechte des Kunden Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Preisanpassungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch tatsächlich nachträglich eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.
e. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Es wird aus Beweisgründen dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Preis unter Abzug des Wertes der vom Veranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Leistungen erwerben kann. Der Veranstalter kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Der Veranstalter verlangt eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt:
bis zum 30. Tag vor dem Event-Termin 20%
ab 29. Tag bis 14. Tag vor dem Event-Termin 60%
ab 13. Tag bis 7. Tag vor dem Event-Termin 80%
ab 6. Tag vor Reiseantritt oder bei Absage 100%

f. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl in der jeweiligen Eventausschreibung im Prospekt bzw. auf der Homepage ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Teilnehmer vor dem vertraglich vereinbarten Eventbeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Bestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist. Ein Rücktritt ist vom Veranstalter bis spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet. Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Veranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Vertrag kündigen. Dabei behält der Veranstalter den Anspruch auf den Preis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
g. Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden
Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Leitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort innerhalb angemessener Frist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Preises nicht ein. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Veranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Wird eine Leistung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer vom Kunden für die Abhilfe zu setzenden, angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Bestimmung einer Frist durch den Kunden bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
h. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
Hinsichtlich der Event - Unterlagen gilt, dass der Kunde den Veranstalter zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Unterlagen (z.B. Hotelvoucher, Flugunterlagen) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Kunden (Name, Anschrift, Geburtsdatum) falsche Angaben enthalten. Der Kunde ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
i. Kündigung wegen höherer Gewalt
Wird der Event infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Veranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§ 651j BGB, § 651e Abs.3 BGB). Danach kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Gast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
j. Haftungsbeschränkung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Preis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis € 3900,-; übersteigt der dreifache Preis diese Summe, so ist die Haftung des Veranstalters für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Preises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind. Für Schäden infolge Verlustes oder Beschädigung des Reisegepäcks oder selbst mitgebrachter Fahrräder bestehen Ansprüche uns gegenüber nur, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits (oder von uns beauftragter Personen) zurückzuführen ist. Wertsachen, Ausweispapiere, Medikamente und medizinische Geräte sind von der Haftung ausgeschlossen.
k. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Der Veranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List der EU (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der Internetseite des Reiseveranstalters sowie in seinen Geschäftsräumen einsehbar.
l. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Der Reiseveranstalter informiert Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Veranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Dokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Veranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet der Veranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
m. Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung, Abtretungsverbot
Vertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung des Events gegenüber dem Veranstalter unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Teilnehmenden Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche wegen eines Personenschadens oder eines Schadens, der auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines Vertreters des Veranstalters beruht, handelt. Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon nach internationalen Übereinkommen binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Verlust- oder Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben und den Schaden dann auch nochmals schriftlich geltend zu machen. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen. Vertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters des Veranstalters beruht. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Events nach dem Vertrag enden sollten. Schweben zwischen dem Kunden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter Familienangehörigen.
n. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Veranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages mit dem Kunden und für die Kundenbetreuung erforderlich ist. Der Veranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen der DGSVO ein. Dies gilt auch für alle Daten (Vor- und Zuname, Anschrift, Wohnort mit / ohne Anschrift, Email-Adresse), die der Kunde dem Veranstalter zur Veröffentlichung auf der Teilnehmerliste überlassen hat. Ist der Kunde mit der Veröffentlichung seines Namens, seiner Anschrift oder seines Wohnortes mit / ohne Anschrift oder seiner Email-Adresse auf der Teilnehmerliste nicht einverstanden, so hat er das Recht, gegen die Veröffentlichung auf der Teilnehmerliste gegenüber dem Reiseveranstalter bei Buchung / Anmeldung oder bei Erhalt der Buchungsbestätigung oder später zu widersprechen. Fotos die im Verlauf des Events gemacht werden, können zu Werbezwecken veröffentlicht werden.
p. Anwendung deutschen Rechtes, Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten V zur Folge. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Veranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden.
Der Veranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.
Versicherungsschutz.
5.1
EB versichert nicht gegen die mit den Leistungen verbundenen Risiken. Es wird der Abschluss einer Haftpflicht/Unfallversicherung durch den Auftraggeber empfohlen.
Erfüllungsort, Gerichtstand.
6.1
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Sundern.
6.2
Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist der Gerichtstand Arnsberg.
6.3
Es gilt das Recht Bundesrepublik Deutschland. Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.